Die liebe Steuer…auf deine Erträge

„Niemand ist verpflichtet, sein Vermögen so zu verwalten oder seine Ertragsquellen so zu bewirtschaften, daß [sic] dem Staat darauf hohe Steuern zufließen.“
 

So heißt es in einem Schreiben des Preußischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1906. Und das gilt nach wie vor! Nur legal sollte es bleiben 😊

Im heutigen Blogbeitrag wollen wir die Besteuerung von ETFs und Einzelaktien genauer unter die Lupe nehmen. Das Thema „Steuern“ löst vielleicht nicht bei jeder von euch Begeisterungsstürme aus, doch für eine strategisch kluge Investment-Strategie ist ein Mindestmaß an Steuerwissen unabdingbar!

Disclaimer: Die steuerlichen Ausführungen basieren auf unserem Verständnis der derzeit bekannten deutschen Rechtslage für deutsche Anlegerinnen*. Es kann keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernommen werden. Wir erheben ebenfalls nicht den Anspruch, sämtliche steuerlichen Aspekte zu behandeln, die aufgrund von persönlichen Umständen jedes einzelnen Anlegers von Bedeutung sein könnten.

Die Basics

Auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Wertpapier-/Fondsverkäufen) zahlst du Steuern: die sogenannte Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 % und der Soli (5,5 %), der auf die 25 % Kapitalertragssteuer erhoben wird. Macht in Summe also 26,375 %. Für Kirchenmitglieder wird außerdem Kirchensteuer fällig.

Der Staat erlaubt dir mit dem Sparer-Pauschbetrag jedoch, jedes Jahr 1000 € (Stand 2023) steuerfrei aus Kapitalerträgen einzustreichen. Erst ab dem einen Euro über dieser Grenze fallen für dich Steuern an.

Du kannst deinen Sparer-Pauschbetrag über sogenannte Freistellungsaufträge auf verschiedene Kreditinstitute verteilen. Achte darauf, dass du den Überblick behältst und die 1000 € in Summe nicht überschreitest. Diese Übersicht kann dir dabei helfen. 

Solltest du keine Freistellungsaufträge stellen (wollen), kannst du dir die zu viel gezahlte Steuer am Ende eines Jahres auch über die Steuererklärung zurückholen.

Achte bei deiner Brokerwahl darauf, dass der Broker dir automatisch am Ende eines Jahres eine Steuerbescheinigung ausstellt. Es wird dir das (Steuer)Leben um einiges leichter machen, wenn du alle relevanten Angaben auf einen Blick zur Hand hast.

Besteuerung von Fonds/ETFs

Fonds gibt es als Ausschütter oder Thesaurierer: erstere sorgen dafür, dass Dividenden direkt auf deinem Konto landen, also ausgeschüttet werden und letztere reinvestieren die Dividende automatisch in den Fonds.

Manche Investorinnen favorisieren zu Beginn ihrer Investorinnen-Karriere ausschüttende Fonds, um den Sparer-Pauschbetrag auszuschöpfen. Allerdings profitierst du in diesem Szenario nicht vom Zinseszinseffekt, wenn du die Ausschüttungen nicht oder erst selbst wieder investierst (etwaige Gebühren!).

Für thesaurierende Fonds sprach in der Vergangenheit, dass diese einen gewissen Steuerstundungseffekt hatten. Die Besteuerung der Erträge konnte auf den Zeitpunkt des Verkaufs herausgezögert werden.

Das hat sich allerdings mit der Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) geändert. Seit 2018 werden nun beide Fondsarten nach derselben Systematik besteuert.

Ausschüttende und thesaurierende Fonds werden nun spätestens bei Verkauf steuerlich gleichgestellt. Steuerliche Kriterien sind also für die Wahl deines ETFs weniger relevant.

Die Vorabpauschale

Seit der Reform werden nun alle Fonds jährlich anhand einer Pauschale besteuert. Die Pauschale orientiert sich am Wert deines Fonds im Depot zu Jahresbeginn und einem Basiszins, den das Finanzministerium festlegt. 2021 und 2022 war dieser Zins negativ (-0,05 %), weshalb es in diesen Jahren keine Vorabpauschale und somit auch keine Besteuerung gab. 2023 ist der Basiszins wieder positiv (2,55 %), was bedeutet, dass wenn dein ETF dieses Jahr steigt, Anfang 2024 die Vorabpauschale (wieder) versteuert werden muss. Sowohl bei ausschüttenden als auch bei thesaurierenden ETFs wird die zu zahlende Steuer direkt von deinem Depotanbieter ans Finanzamt abgeführt.

Berechnet wird die Vorabpauschale folgendermaßen:

Basisertrag = ETF-Wert zum Jahresanfang x Basiszins x 0,7

–> Basisertrag – Ausschüttungen = Vorabpauschale

Hast du einen ausreichenden Freistellungsauftrag erteilt, fällt keine Steuer an.

Wenn kein (ausreichender) Freistellungsauftrag vorliegt:

  • wird dir bei ausschüttenden Fonds der bereits verrechnete Betrag auf dein Konto überwiesen.
  • solltest du bei thesaurierenden Fonds darauf achten, dass sich zu Jahresbeginn 2024 ausreichend Geld auf dem Verrechnungskonto deines Depots befindet. Dein Depotanbieter zieht den Betrag (Besteuerung der Vorabpauschale) automatisch von deinem Konto ab.

Ausländische Fonds/Einzelaktien

Besitzt du ausländische Fonds oder Aktien, behält der ausländische Staat in der Regel Quellensteuer ein. Die Höhe dieser Steuer variiert von Land zu Land (0-35 %). Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem anderen Staat, fallen in der Regel 15 % Quellensteuern für dich an.  Die Anrechnung dieser Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer fällt seit 2018 bei ausländischen Fonds weg.

Stattdessen sind für Aktienfonds (Aktienanteil muss mindestens 51 Prozent betragen) nun pauschal 30 Prozent aller Erträge steuerfrei durch die sogenannte Teilfreistellung.

Anders sieht es bei ausländischen Einzelaktien aus: Hier bleibt die Quellensteuer auf die Kapitalertragssteuer anrechenbar. Unser Tipp:  Bündele deine Einzelaktien aus Ländern mit Quellensteuerabzug in einem Zweitdepot und stelle dort keinen Freistellungsauftrag. Dadurch fällt Kapitalertragssteuer überhaupt erst an, mit der die Quellensteuer dann verrechnet werden kann. Fällt keine Kapitalertragssteuer an, wie es bei einem ausreichenden Freistellungsauftrag der Fall ist, verpufft die anrechenbare Quellensteuer. Das lohnt sich in aller Regel jedoch nur, wenn du mit deinen anderen Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag bereits überschreitest.

 

* Wegen der besseren Lesbarkeit benutzen wir nur die weibliche Form. Alle anderen Menschen sind explizit mitgemeint.

 
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2 Replies to “Die liebe Steuer…auf deine Erträge”

  1. Lisa

    Wichtige Ergänzung:
    Immer eine “Günstigerprüfung” bei der Steuererklärung beantragen. Denn die Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer wird pauschal mit 25% angesetzt (anders als bei der progressiven Einkommensteuer). Wenn der persönliche Einkommensteuertarif jedoch unter 25% liegt, dann wird die zu viel entrichtete Abgeltungsteuer erstattet.

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